Gesetze / Restrukturierungsfonds-Verordnung
RStruktFV§ 7 Sonderbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Frankfurt am Main, 16.09.2025 – 7 K 3705/24.F
- VG Frankfurt am Main, 16.09.2025 – 7 K 3685/24.F
- VG Frankfurt am Main, 16.09.2025 – 7 K 3686/24.F
3 Entscheidungen zu § 7 RStruktFV →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Sind von den in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Instituten Sonderbeiträge zu erheben, erfolgt ihre Berechnung nach Maßgabe von § 12c Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge der jeweiligen Institute nach § 1 Absatz 3.