Gesetze / Gesetz zur Ergänzung des Reichssiedlungsgesetzes

RSiedlGErgG 1935

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlGErgG%201935/9#abs-1 (1) Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft bestimmt, welche Behörden die nach diesem Gesetze der Siedlungsbehörde zustehenden Aufgaben und Befugnisse wahrzunehmen haben und welche Siedlungsunternehmen innerhalb eines Bezirks zur Siedlung zugelassen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlGErgG%201935/9#abs-2 (2) Die zuständigen Reichsminister erlassen die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

§ 8