Gesetze / Reichssiedlungsgesetz
RSiedlG§ 24
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/24#abs-1 (1) Ist das nötige Pacht- oder Nutzland auf andere Weise nicht zu beschaffen, so kann die Landgemeinde es im Wege der Zwangspachtung oder Enteignung in Anspruch nehmen. Zur Hergabe des Landes ist in erster Linie der Arbeitgeber verpflichtet, bei dem die Arbeiter beschäftigt werden. Die Zulässigkeit der Zwangspachtung oder Enteignung wird durch die von der Landeszentralbehörde zu bezeichnende Stelle ausgesprochen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/24#abs-2 (2) Abtretung oder Aufteilung ganzer Wirtschaftseinheiten ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/24#abs-3 (3) Für die Entschädigung gelten die Vorschriften des § 15 Abs. 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/24#abs-4 (4) Im übrigen bleibt die Regelung der Zwangspachtung und Enteignung den Bundesstaaten vorbehalten.