Gesetze / Reichssiedlungsgesetz
RSiedlG§ 18
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/18#abs-1 (1) Das Siedlungsunternehmen ist verpflichtet, dem Landlieferungsverband die Grundstücke abzunehmen und ihm den von ihm zu entrichtenden Erwerbspreis zu zahlen,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/18#abs-2 (2) Der Reichsarbeitsminister bestimmt, inwieweit dem Erwerbspreis Kosten zugerechnet werden dürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSiedlG/18#abs-3 (3) Aufwendungen des Landlieferungsverbandes, die nicht gemäß Absatz 2 dem von dem Siedlungsunternehmen zu zahlenden Preise zugerechnet werden, sollen durch Umlagen auf die Verbandsmitglieder aufgebracht werden. Den Umlagemaßstab bestimmt der Landlieferungsverband. Sind die Aufgaben des Landlieferungsverbandes einer anderen Stelle übertragen (§ 12 Abs. 2), so bestimmt die Landeszentralbehörde über die Deckung dieser Aufwendungen.