nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 10 RSO (Bayern) — Wechsel der Realschule oder der Wahlpflichtfächergruppe

Realschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für den Übertritt aus einer staatlich genehmigten an eine öffentliche oder staatlich anerkannte Realschule gelten die §§ 4 bis 6 entsprechend.

(2) Während des Schuljahres ist der Übertritt an eine andere Realschule nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei Wohnsitzwechsel, zulässig.

(3) Ist gegen eine Schülerin oder einen Schüler wegen einer Verfehlung eine Untersuchung anhängig, so ist der Übertritt nur zulässig, wenn die bisher besuchte Schule bestätigt, dass ein Antrag auf Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 und 10 BayEUG nicht gestellt wird.

(4) Beim Übertritt in eine andere Wahlpflichtfächergruppe gilt § 7 Abs. 1 entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 10 RSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/RSO/10

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
