Gesetze / Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung
RSMAusbV§ 9 Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSMAusbV/9#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSMAusbV/9#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Werkstückes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSMAusbV/9#abs-3 (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 ist als Tätigkeit das Herstellen eines Werkstückes unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungstechniken zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSMAusbV/9#abs-4 (4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSMAusbV/9#abs-5 (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Davon entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe sechs Stunden und auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.