Gesetze / Reisesicherungsfondsgesetz

RSG

§ 20 Geschäftsbericht; Finanzierungsplan

Stand: 01.07.2021

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/20#abs-1 (1) Der Reisesicherungsfonds legt der Aufsichtsbehörde spätestens zum 30. März eines jeden Jahres Folgendes vor:

1.
einen Geschäftsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr,
2.
einen Finanzierungsplan für das laufende Kalenderjahr und den Zeitraum bis zur Vorlage des nächsten Finanzierungsplans.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/20#abs-2 (2) Der Geschäftsbericht enthält für das betreffende Jahr Angaben zur Tätigkeit des Reisesicherungsfonds und zur Entwicklung des Vermögens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/20#abs-3 (3) Der Finanzierungsplan legt für den betreffenden Zeitraum die Berechnung des Zielkapitals dar und begründet die Höhe der Entgelte.

§ 19 § 21