Gesetze / Reisesicherungsfondsgesetz
RSG§ 20 Geschäftsbericht; Finanzierungsplan
Stand: 01.07.2021
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- BGH, 15.04.2011 – BLw 12/10Grundstücksverkehrsgenehmigung: Befristete Genehmigung des Erwerbs einer Abstandsfläche für eine benachbarte Windkraftanlage zwecks Bestellung einer Dienstbarkeit
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/20#abs-1 (1) Der Reisesicherungsfonds legt der Aufsichtsbehörde spätestens zum 30. März eines jeden Jahres Folgendes vor:
1.
einen Geschäftsbericht für das vorangegangene Kalenderjahr,
2.
einen Finanzierungsplan für das laufende Kalenderjahr und den Zeitraum bis zur Vorlage des nächsten Finanzierungsplans.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/20#abs-2 (2) Der Geschäftsbericht enthält für das betreffende Jahr Angaben zur Tätigkeit des Reisesicherungsfonds und zur Entwicklung des Vermögens.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSG/20#abs-3 (3) Der Finanzierungsplan legt für den betreffenden Zeitraum die Berechnung des Zielkapitals dar und begründet die Höhe der Entgelte.