Gesetze / Reisesicherungsfondsverordnung

RSFV

§ 1 Geschäftsführung

Stand: 09.07.2021

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/1#abs-1 (1) Der Gesellschaftsvertrag regelt, dass die Geschäftsführung des Reisesicherungsfonds aus mindestens zwei Geschäftsführern besteht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/1#abs-2 (2) Die Gesellschafter dürfen nur zuverlässige und fachlich geeignete Personen zu Geschäftsführern bestellen. Die fachliche Eignung setzt berufliche Qualifikationen, Kenntnisse und Leitungserfahrungen voraus, die eine solide und umsichtige Leitung des Reisesicherungsfonds gewährleisten. Geschäftsführer dürfen nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter oder einen Interessenvertreter der Reisewirtschaft tätig sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/1#abs-3 (3) Die Geschäftsführung leitet den Reisesicherungsfonds gesamtverantwortlich. Weisungsrechte der Aufsichtsbehörde bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/1#abs-4 (4) Die Gesellschafterversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Darin sind Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Geschäftsführer klar zu bestimmen und voneinander abzugrenzen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/1#abs-5 (5) Bei wesentlichen Entscheidungen sowie erheblichen Verfügungen über das Fondsvermögen müssen mindestens zwei Geschäftsführer zustimmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RSFV/1#abs-6 (6) Entscheidungen der Geschäftsführung sind nachprüfbar zu dokumentieren.

§ 2