Gesetze / Reisesicherungsfondsaufsichtsverordnung
RSFAV§ 13 Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung
Stand: 27.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/13#abs-1 (1) Verwaltungsakte der Aufsichtsbehörde, die auf Grund des Reisesicherungsfondsgesetzes oder der auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen erlassen werden, können mit Nebenbestimmungen versehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RSFAV/13#abs-2 (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, einschließlich der Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln,
1.
nach § 8 Absatz 2 sowie
2.
nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Reisesicherungsfondsgesetzes, die die Anlage des Fondsvermögens (§ 10) oder Auskunftsverlangen hierüber (§ 5) betreffen,
haben keine aufschiebende Wirkung.