§ 29 Geschäfte im internationalen Rechtsverkehr
Stand: 10.06.2019
Dem Rechtspfleger werden folgende Aufgaben übertragen:
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 29 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.