Gesetze / Landesrecht Bayern / Reinhalteordnung kommunales Abwasser
ROkAbw§ 1 Zweck, Begriffe
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ROkAbw/1#abs-1 (1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen kommunalen Abwassers (ABl EG Nr. L 135 S. 40).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ROkAbw/1#abs-2 (2) Im Sinn dieser Verordnung ist
1. kommunales Abwasser:
häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; industrielles Abwasser ist Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt;
2. gemeindliches Gebiet:
Gebiet, in welchem Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder Einleitungsstelle ausreichend konzentriert sind;
3. 1 EW (Einwohnerwert):
organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB 5 ) von 60 g Sauerstoff/Tag; die in EW ausgedrückte Belastung wird auf der Grundlage der höchsten wöchentlichen Durchschnittslast im Zulauf der Behandlungsanlage während eines Jahres berechnet; Ausnahmesituationen wie nach Starkniederschlägen bleiben dabei unberücksichtigt;
4. Kanalisation:
Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
5. Klärschlamm:
behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.