Gesetze / Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften
RMVerblG§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RMVerblG/3#abs-1 (1) Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Reichsmarkverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes erlischt, entscheidet eine Schiedsstelle. Diese Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RMVerblG/3#abs-2 (2) Jede Partei hat das Recht, einen der Beisitzer zu bestellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RMVerblG/3#abs-3 (3) Sind mehrere Länder oder verschiedenen Ländern angehörige Gemeinden (Gemeindeverbände) beteiligt, so führt ein vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes zu bestimmendes Mitglied dieser Behörde den Vorsitz der Schiedsstelle. In den übrigen Fällen bestimmt der Präsident des Landesrechnungshofes ein Mitglied zum Vorsitzenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RMVerblG/3#abs-4 (4) Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Antrag auf Bestimmung eines Vorsitzenden und die Mitteilung an die Gegenpartei über die Einleitung des Schiedsverfahrens über die zuständige Aufsichtsbehörde zu leiten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RMVerblG/3#abs-5 (5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist endgültig.