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# § 3 RMVerblG

Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob eine Reichsmarkverbindlichkeit auf Grund dieses Gesetzes erlischt, entscheidet eine Schiedsstelle. Diese Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.

(2) Jede Partei hat das Recht, einen der Beisitzer zu bestellen.

(3) Sind mehrere Länder oder verschiedenen Ländern angehörige Gemeinden (Gemeindeverbände) beteiligt, so führt ein vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes zu bestimmendes Mitglied dieser Behörde den Vorsitz der Schiedsstelle. In den übrigen Fällen bestimmt der Präsident des Landesrechnungshofes ein Mitglied zum Vorsitzenden.

(4) Gemeinden (Gemeindeverbände) haben den Antrag auf Bestimmung eines Vorsitzenden und die Mitteilung an die Gegenpartei über die Einleitung des Schiedsverfahrens über die zuständige Aufsichtsbehörde zu leiten.

(5) Die Entscheidung der Schiedsstelle ist endgültig.

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Zitiervorschlag: § 3 RMVerblG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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