Gesetze / Gesetz über Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Gebietskörperschaften

RMVerblG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RMVerblG/1#abs-1 (1) Reichsmarkverbindlichkeiten zwischen Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Gebietskörperschaften) erlöschen, soweit sie vor dem 21. Juni 1948 fällig geworden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RMVerblG/1#abs-2 (2) Reichsmarkverbindlichkeiten aus Abgaben zwischen Gebietskörperschaften erlöschen ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit.

§ 2