Gesetze / Rückstands-Höchstmengenverordnung
RHmV§ 4 Probenahme und Analysemethoden
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/4#abs-1 (1) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln in und auf Obst und Gemüse sind die Proben nach dem Verfahren zu nehmen, das in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) unter der Gliederungsnummer L 00.00-7 (EG), Stand Dezember 2002, beschrieben ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/4#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RHmV%201994/4#abs-3 (3) Bei der amtlichen Kontrolle der Rückstände von Pflanzenschutzmitteln sind Analysemethoden anzuwenden, die in der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach § 64 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches *) aufgeführt sind. Es können auch andere in der Amtlichen Sammlung nicht aufgeführte Analysemethoden angewendet werden, wenn sie diesen Analysemethoden gleichwertig sind.
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Änderungsverlauf
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22.02.2006 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Februar 2006 (BGBl. I 444)
BGBl. 2006 I S. 444
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