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RHG

Art. 11 Verteilung der Prüfungsgeschäfte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Präsident, der Vizepräsident, die Abteilungsleiter und der dienstälteste Prüfungsgebietsleiter (Präsidium) verteilen vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer die Prüfungsgeschäfte auf die Abteilungen und Prüfungsgebiete; für die Beschlußfassung gilt Art. 8 Abs. 4 Satz 1 entsprechend. Im Lauf des Geschäftsjahres kann die Geschäftsverteilung nur aus zwingenden Gründen geändert werden.

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