Gesetze / Verordnung über die Kosten des Verfahrens im Rahmen der Festsetzung der Rückstandshöchstgehalte in Lebens- und Futtermitteln

RHG-GebV

§ 2 Gebührenpflichtige Tatbestände, Erhöhungen und Ermäßigungen der Gebühren

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RHG-GebV/2#abs-1 (1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RHG-GebV/2#abs-2 (2) Von der Erhebung der nach Maßgabe des Absatzes 1 berechneten Gebühren kann auf Antrag des Gebührenschuldners ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Festsetzung oder Änderung des Rückstandshöchstgehaltes besteht.

§ 1 § 3