Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

RFinStV

§ 7 Verfahren bei den Ländern

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RFinStV/7#abs-1 (1) Die Rundfunkkommission der Länder erhält von den Rundfunkanstalten zeitgleich die der KEF zugeleiteten Bedarfsanmeldungen und diese erläuternde sowie ergänzende weitere Unterlagen der Rundfunkanstalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RFinStV/7#abs-2 (2) Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente. Davon beabsichtigte Abweichungen soll die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern. Die Abweichungen sind zu begründen.

II. Abschnitt

Höhe des Rundfunkbeitrags

§ 6 § 8