Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
RFinStV§ 7 Verfahren bei den Ländern
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RFinStV/7#abs-1 (1) Die Rundfunkkommission der Länder erhält von den Rundfunkanstalten zeitgleich die der KEF zugeleiteten Bedarfsanmeldungen und diese erläuternde sowie ergänzende weitere Unterlagen der Rundfunkanstalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RFinStV/7#abs-2 (2) Der Beitragsvorschlag der KEF ist Grundlage für eine Entscheidung der Landesregierungen und der Landesparlamente. Davon beabsichtigte Abweichungen soll die Rundfunkkommission der Länder mit den Rundfunkanstalten unter Einbeziehung der KEF erörtern. Die Abweichungen sind zu begründen.
II. Abschnitt
Höhe des Rundfunkbeitrags