Gesetze / REIT-Gesetz

REITG

§ 5 Form der Aktien

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/REITG/5#abs-1 (1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/REITG/5#abs-2 (2) Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils besteht nicht.

§ 4 § 6