§ 5 Form der Aktien
Stand: 10.06.2019
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/REITG/5#abs-1 (1) Sämtliche Aktien der REIT-Aktiengesellschaft müssen als stimmberechtigte Aktien gleicher Gattung begründet werden. Sie dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabebetrages ausgegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/REITG/5#abs-2 (2) Ein Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils besteht nicht.