Gesetze / REACH-VO

REACH-VO

Art 52 Erlass von Entscheidungen im Rahmen der Stoffbewertung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/52#abs-1 (1) Die zuständige Behörde übermittelt ihren Entscheidungsentwurf nach Artikel 46 zusammen mit etwaigen Bemerkungen des Registranten oder nachgeschalteten Anwenders der Agentur und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/52#abs-2 (2) Artikel 51 Absätze 2 bis 8 gilt entsprechend.

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