Art 52 Erlass von Entscheidungen im Rahmen der Stoffbewertung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/52#abs-1 (1) Die zuständige Behörde übermittelt ihren Entscheidungsentwurf nach Artikel 46 zusammen mit etwaigen Bemerkungen des Registranten oder nachgeschalteten Anwenders der Agentur und den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/52#abs-2 (2) Artikel 51 Absätze 2 bis 8 gilt entsprechend.