Gesetze / REACH-VO

REACH-VO

Art 39 Geltung der Pflichten der nachgeschalteten Anwender

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/39#abs-1 (1) Nachgeschaltete Anwender müssen die Anforderungen des Artikels 37 spätestens zwölf Monate nach Erhalt einer Registrierungsnummer erfüllen, die ihnen von ihren Lieferanten in einem Sicherheitsdatenblatt übermittelt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/REACH-VO/39#abs-2 (2) Nachgeschaltete Anwender müssen die Anforderungen des Artikels 38 spätestens sechs Monate nach Erhalt einer Registrierungsnummer erfüllen, die ihnen von ihren Lieferanten in einem Sicherheitsdatenblatt übermittelt wird.

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