Gesetze / REACH-VO

REACH-VO

Art 122 Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

Stand: 02.10.2026

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung arbeiten die zuständigen Behörden zusammen und leisten dazu den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten die notwendige und sachdienliche Unterstützung.

←Art 121 →Art 123