Gesetze / REACH-VO

REACH-VO

Art 107 Beteiligung internationaler Organisationen

Stand: 02.10.2026

Der Verwaltungsrat kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuss oder dem Forum Vertreter internationaler Organisationen, die im Bereich der Regulierung chemischer Stoffe tätig sind, einladen, als Beobachter an den Arbeiten der Agentur teilzunehmen.

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