Gesetze / Rechtsdienstleistungsverordnung
RDV§ 9 Löschung von Veröffentlichungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat die Löschung der nach § 16 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes öffentlich bekanntgemachten Daten aus dem Rechtsdienstleistungsregister unverzüglich nach Bekanntwerden des Löschungstatbestands zu veranlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit Daten in einer zentralen Datenbank nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gespeichert sind, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Datenabruf insoweit nur durch die hierzu befugten Behörden erfolgt. § 10 Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 10.03.2023. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 01.01.2025 (siehe Fassungen).
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10.03.2023 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. I Nr. 64)
BGBl. 2023 I Nr. 64
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3320)
BGBl. 2020 I S. 3320
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.