Gesetze / Rechtsdienstleistungsverordnung
RDV§ 9 Löschung von Veröffentlichungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde hat die Löschung der nach § 16 Abs. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes öffentlich bekanntgemachten Daten aus dem Rechtsdienstleistungsregister unverzüglich nach Bekanntwerden des Löschungstatbestands zu veranlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit Daten in einer zentralen Datenbank nach § 18 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gespeichert sind, ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ein Datenabruf insoweit nur durch die hierzu befugten Behörden erfolgt. § 10 Abs. 2 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes findet Anwendung.