Gesetze / Rechtsdienstleistungsverordnung
RDV§ 3 Nachweis der praktischen Sachkunde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.10.2013 – OVG 12 B 42.11Zitiert von 7
- BSG, 23.04.2024 – B 12 BA 9/22 RVersicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - Pilot ohne eigenes Flugzeug - abhängige Beschäftigung - selbstständige Tätigkeit - Abgrenzung - Eingliederung in den BetriebZitiert von 51
- LSG Hessen, 29.09.2022 – L 8 BA 65/21Zitiert von 4
- OLG Braunschweig, 07.10.2021 – 8 U 40/21Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 18.06.2020 – PL 15 S 2247/19Zitiert von 1
- BGH, 27.11.2019 – VIII ZR 285/18Verstoß gegen Rechtsdienstleistungsgesetz bei Betreiben eines "Mietpreisrechners" im InternetZitiert von 104
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 07.12.2018 – 21 ZB 15.2719Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 RDV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/3#abs-1 (1) Die nach § 12 Abs. 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes erforderliche praktische Sachkunde wird in der Regel durch Arbeitszeugnisse und sonstige Zeugnisse über die bisherige praktische Tätigkeit der zu registrierenden Person in dem Bereich des Rechts nachgewiesen, für den eine Registrierung beantragt wird. Über die erforderliche praktische Sachkunde verfügt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/3#abs-2 (2) Im Bereich der Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht genügt zum Nachweis der praktischen Sachkunde auch das Zeugnis einer ausländischen Behörde darüber, dass die zu registrierende Person in dem ausländischen Land rechtmäßig zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs oder eines vergleichbaren rechtsberatenden Berufs, in den Fällen des § 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst, niedergelassen ist oder war. § 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RDV/3#abs-3 (3) In den Fällen des § 12 Absatz 3 Satz 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist das von einer registrierten Person oder einem Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ausgestellte Zeugnis darüber vorzulegen, dass die zu registrierende Person in dem Bereich, für den sie die Registrierung beantragt, mindestens sechs Monate unter der Verantwortung der registrierten oder einer für sie tätigen qualifizierten Person oder des Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer im Inland tätig gewesen ist.