Gesetze / Regelbedarfsermittlungsgesetz
RBEG§ 9 Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 5
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- SG Frankfurt am Main, 14.03.2022 – S 30 AY 6/21
- LAG Hamm, 18.12.2018 – 14 Ta 552/18Zitiert von 3
- LAG Baden-Württemberg, 01.03.2018 – 4 Ta 1/18Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 27.06.2013 – 4 Ta 11/13Zitiert von 5
5 Entscheidungen zu § 9 RBEG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Teilbetrag für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beläuft sich
1.
für das im Kalenderjahr 2021 beginnende erste Schulhalbjahr auf 103 Euro und
2.
für das im Kalenderjahr 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr auf 51,50 Euro.