Gesetze / Regelbedarfsermittlungsgesetz
RBEG§ 1 Grundsatz
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- SG Frankfurt am Main, 14.12.2020 – S 20 SO 144/17Zitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.03.2017 – L 23 SO 363/15
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 20/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022Zitiert von 9
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 30/24 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2022 - Mehrbedarf - Aufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-PandemieZitiert von 5
- BSG, 02.12.2025 – B 7 AS 6/25 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Regelbedarfs nach der Regelbedarfsstufe 2 im Jahr 2022Zitiert von 1
- BSG, 12.07.2012 – B 14 AS 153/11 RArbeitslosengeld II - Verfassungsmäßigkeit der Neuermittlung des Regelbedarfs für AlleinstehendeZitiert von 107
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 16.04.2026 – L 9 SO 330/24
- LSG Hessen, 25.07.2025 – L 7 AS 61/25Zitiert von 1
- SG Frankfurt am Main, 23.12.2024 – S 19 AS 1566/19
29 Entscheidungen zu § 1 RBEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 RBEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RBEG%202021/1#abs-1 (1) Zur Ermittlung pauschalierter Bedarfe für bedarfsabhängige und existenzsichernde bundesgesetzliche Leistungen werden entsprechend § 28 Absatz 1 bis 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RBEG%202021/1#abs-2 (2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden entsprechend § 28 Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Zwölfte und das Zweite Buch Sozialgesetzbuch die Regelbedarfsstufen nach den §§ 5 bis 8 ermittelt.