Gesetze / 2. Rentenanpassungsverordnung

2. RAV

§ 4 Renten aus der Rentenversicherung

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.

§ 3 § 5