Gesetze / 2. Rentenanpassungsverordnung
2. RAV§ 4 Renten aus der Rentenversicherung
Stand: 10.06.2019
Die Renten aus der Rentenversicherung werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Betrag um 15 vom Hundert erhöht wird.