Gesetze / Rentenanpassungsverordnung 1994

RAV 1994

§ 2 Anpassungsfaktor in der Unfallversicherung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAV%201994/2#abs-1 (1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 1994 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 579 der Reichsversicherungsordnung beträgt 1,0305.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAV%201994/2#abs-2 (2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitsunfälle im Sinne des § 1153 der Reichsversicherungsordnung, die vor dem 1. Juli 1994 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 1994 angepaßt. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0345.

§ 1 § 3