Gesetze / Fünftes Rentenanpassungsgesetz

5. RAG

§ 9

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%205/9#abs-1 (1) Jedem Rentenempfänger ist eine schriftliche Mitteilung über die Höhe seiner Rente, die ihm vom 1. Januar 1963 an zusteht, zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%205/9#abs-2 (2) Ergibt eine spätere Überprüfung, daß die Anpassung fehlerhaft ist, so ist sie zu berichtigen. Die Rente ist in ihrer bisherigen Höhe bis zum Ablauf des Monats zu gewähren, in dem der Berichtigungsbescheid zugestellt wird. Eine Rückforderung überzahlter Beträge findet nicht statt. Die Berichtigung ist nur bis zum 31. Dezember 1963 zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%205/9#abs-3 (3) § 1300 der Reichsversicherungsordnung, § 79 des Angestelltenversicherungsgesetzes und § 93 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes bleiben unberührt.

§ 8 § 10