Gesetze / Fünftes Rentenanpassungsgesetz
5. RAG§ 7
Stand: 10.06.2019
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.
Gesetze / Fünftes Rentenanpassungsgesetz
5. RAGStand: 10.06.2019
Ergibt die Anpassung keinen höheren als den bisherigen Zahlbetrag, so ist dieser weiterzuzahlen.