Gesetze / Rentenanpassungsgesetz 1988
RAG 1988§ 6 Anpassungsfaktor
Stand: 10.06.2019
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1988 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,03.
Gesetze / Rentenanpassungsgesetz 1988
RAG 1988Stand: 10.06.2019
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1988 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,03.