Gesetze / Rentenanpassungsgesetz 1983 (Artikel 18 des Gesetzes zur Wiederbelebung der Wirtschaft und Beschäftigung und zur Entlastung des Bundeshaushalts - Haushaltsbegleitgesetz 1983)
RAG 1983§ 2 Formelrenten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%201983/2#abs-1 (1) Renten, die
berechnet sind, werden dadurch angepaßt, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Anpassungsjahrs ermittelt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RAG%201983/2#abs-2 (2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder aufgrund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.