Gesetze / Raumfahrtaufgabenübertragungsgesetz
RAÜG§ 1 Aufgabenübertragung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RA%C3%9CG/1#abs-1 (1) Die für Raumfahrtangelegenheiten zuständigen obersten Bundesbehörden verleihen dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) die Befugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RA%C3%9CG/1#abs-2 (2) Verwaltungsaufgaben im Sinne des Absatzes 1 sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RA%C3%9CG/1#abs-3 (3) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die das DLR aufgrund der ihm übertragenen Befugnisse erlassen hat, entscheidet dieses selbst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RA%C3%9CG/1#abs-4 (4) Das DLR unterliegt hinsichtlich der Durchführung der übertragenen Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Raumfahrt der Aufsicht der auftraggebenden obersten Bundesbehörden.