Gesetze / Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung

RückBRTransparenzV

§ 7 Form der Aufstellung der Rückstellungen und der Darstellung des Haftungskreises

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%BCckBRTransparenzV/7#abs-1 (1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Aufstellung der Rückstellungen für Rückbauverpflichtungen nach § 2 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%BCckBRTransparenzV/7#abs-2 (2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Form der Darstellung des Haftungskreises nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes vorgeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%BCckBRTransparenzV/7#abs-3 (3) Die Formvorgaben teilt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Betreiber spätestens drei Monate vor dem Stichtag für die Aufstellung mit.

§ 6 § 8