Gesetze / Rückbaurückstellungs-Transparenzverordnung

RückBRTransparenzV

§ 2 Mitteilung des Abschlussstichtages durch den Betreiber

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%BCckBRTransparenzV/2#abs-1 (1) Der Betreiber ist verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bis zum 30. September 2018 seinen Abschlussstichtag mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%BCckBRTransparenzV/2#abs-2 (2) Ändert sich der Abschlussstichtag des Betreibers, so ist der Betreiber verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich den neuen Stichtag mitzuteilen.

§ 1 § 3