Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 32 Steigerungssatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BSG, 11.12.2002 – B 5 RJ 14/00 RZitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/32#abs-1 (1) Der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr beträgt bei
1.
Renten wegen Alters,
2.
Invalidenrenten und
3.
Bergmannsinvalidenrenten
eins vom Hundert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/R%C3%9CG/32#abs-2 (2) Der Steigerungssatz für jedes Jahr der bergbaulichen Versicherung beträgt bei
1.
Bergmannsaltersrenten,
2.
Bergmannsinvalidenrenten,
3.
Bergmannsvollrenten
zwei vom Hundert.