Gesetze / Renten-Überleitungsgesetz
RÜG§ 25 Zurechnungszeiten zur FZR
Stand: 10.06.2019
Bei der Berechnung von Zusatzrenten aus der FZR werden als Zurechnungszeiten angerechnet
1.
Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei der Zusatzinvalidenrente, sofern der Versicherte nicht vor Feststellung der Invalidität aus der FZR ausgetreten ist,
2.
Zeiten des früheren Bezugs einer Zusatzinvalidenrente.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 25 RÜG →
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- BVerfG, 06.08.2002 – 1 BvR 586/98Zitiert von 9
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