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QualiVO LG 2 StVerw§ 6 Anerkennung von erworbenen Kompetenzen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG%202%20StVerw/6#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Beamtinnen oder Beamten bis zu 50 Prozent der Gesamtdauer der modularen Qualifizierung von der Teilnahme an einzelnen Qualifizierungsinhalten durch Anerkennung befreien, wenn bereits durch Teilnahme an gleichwertigen Fortbildungsveranstaltungen oder durch Berufserfahrung entsprechende Kompetenzen erworben worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QualiVO%20LG%202%20StVerw/6#abs-2 (2) Voraussetzung für die Anerkennung ist,
1.
a) dass die Fortbildungsveranstaltung in Inhalt, Umfang und Art einem Qualifizierungsinhalt entspricht oder
b) die beruflich erworbenen Kompetenzen einem Qualifizierungsinhalt entsprechen und
2. diese ab Zulassung zur beruflichen Entwicklung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen, es sei denn, die Kenntnisse finden in der beruflichen Praxis fortlaufend Anwendung.