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§ 5 QualVFL (Bayern) — Durchführung der Eignungsprüfung

Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem Lehrversuch sowie einem Auswahlgespräch und findet an der Schule statt, an der die ausgeschriebene Fachlehrerstelle zu besetzen ist.

(2) Über den Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung entscheidet die Schulleitung der Schule, an der die Eignungsprüfung stattfindet.

(3) Der Lehrversuch dauert eine Schulstunde und bezieht sich auf den Nachweis von Kenntnissen und insbesondere pädagogischen Fähigkeiten aus dem Berufsfeld der Bewerberinnen und Bewerber im Rahmen einer konkreten Unterrichtssituation.

(4) Das Auswahlgespräch dauert 45 Minuten und dient zur Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung sowie der Sprachkompetenz in der deutschen Sprache. Unmittelbar vor dem Auswahlgespräch wird eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten gewährt, in der auch ein schriftlich zu bearbeitender Arbeitsauftrag gegeben wird. Am Auswahlgespräch können nur Bewerberinnen und Bewerber teilnehmen, die im Lehrversuch mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.

(5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen mindestens die Note „ausreichend“ erzielt wurde. Aus diesen Noten wird unter gleicher Gewichtung eine Gesamtnote gebildet.

(6) Für beide Prüfungsteile ist eine Niederschrift über den Prüfungsverlauf und die Leistungsbewertung zu erstellen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Gremiums zu unterschreiben. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag binnen Wochenfrist Einsicht in die Niederschrift zu gewähren.