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# § 22 QualVFL (Bayern) — Prüfungszeugnis

Qualifikationsverordnung Fachlehrkräfte  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer die Qualifikationsprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Einzelnoten, die Gesamtprüfungsnote, das Gesamturteil und für den Bereich der beruflichen Schulen die Qualifikation zur Erteilung des ihrer Ausbildung entsprechenden fachlichen Unterrichts hervorgehen.

(2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Leiterin oder dem Leiter des Staatsinstituts unterzeichnet, das den Tag der Ausfertigung bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 22 QualVFL (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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