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§ 13 QualV (Bayern) — Prüfungsausschuss für die Eignungsprüfung in Sportstudiengängen

Qualifikationsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gemeinsam für alle Universitäten, die Sportstudiengänge (§ 12 Abs. 1 Satz 2) anbieten, wird ein Prüfungsausschuss gebildet, der die Durchführung der Eignungsprüfung plant, soweit diese über die örtliche Organisation hinausgeht, für jede Eignungsprüfung die Prüfungskommission (§ 14) bestellt sowie das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bei der Regelung des Prüfungsverfahrens der Eignungsprüfung berät.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören jeweils die Personen an, die die mit der Durchführung der Sportstudiengänge an den einzelnen Universitäten beauftragte Einrichtung leiten oder stellvertretend leiten oder als hauptberufliche Lehrperson dort tätig sind. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sein vorsitzendes Mitglied werden vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestellt. Das vorsitzende Mitglied leitet die Geschäfte und Verhandlungen des Prüfungsausschusses und trifft die Entscheidungen gemäß § 12 Abs. 5 und 6.

(3) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.