nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 QV-J (Bayern) — Zulassungsantrag, Vorschlag

Qualifizierungsverordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte, die die Voraussetzungen für die Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LlbG erfüllen, können die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung auf dem Dienstweg beantragen. Mit ihrer Zustimmung können sie auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. Spätestens zu Beginn des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes müssen sämtliche Voraussetzungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG vorliegen.

(2) Die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte legen die Anträge und Vorschläge mit den erforderlichen Unterlagen und einer Stellungnahme dem Staatsministerium vor.