Gesetze / Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung

QFUV

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen

Stand: 31.07.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/25#abs-1 (1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/25#abs-2 (2) Im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ sind die beiden Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird – auch unter der Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 – als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/25#abs-3 (3) Im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ sind die vier Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der vier Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.

§ 24 § 26