Gesetze / Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-Umschulungsverordnung

QFUV

§ 1 Umschulungsabschluss; Berufsbezeichnung

Stand: 31.07.2024

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/1#abs-1 (1) Durch den Erwerb des Umschulungsabschlusses nach dieser Verordnung wird die auf die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit abzielende berufliche Handlungsfähigkeit im Bereich der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätswesens nachgewiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/QFUV/1#abs-2 (2) Die Teilnahme an der Umschulung (§ 2) und die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung (§ 8) führen zum Umschulungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik“ oder „Geprüfte Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik“.

§ 2