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# § 6 QEWV — Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins

Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden  
Stand: 26.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Verein hat eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben für das letzte vollständige Geschäftsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das vor der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzulegen. Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbesondere Folgendes ergeben:

- 1. die jeweilige Höhe der Einnahmen des Vereins durch

  - a) die Summe aller Mitgliedsbeiträge,

  - b) staatliche Zuwendungen,

  - c) Zuwendungen sonstiger Dritter und

  - d) seine Tätigkeiten sowie

- 2. die Höhe der Ausgaben des Vereins für die Aufklärungs- und Beratungstätigkeit des Vereins.

(2) Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber benennt. Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen, kann es auch Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 für weitere Rechnungsjahre verlangen.

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Zitiervorschlag: § 6 QEWV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/QEWV/6

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