Gesetze / Psychotherapeutengesetz
PsychThGInhaltsübersicht
Stand: 01.09.2020
Abschnitt 1Approbation, Erlaubnis
zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
Abschnitt 2Studium, das Voraussetzung für
die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin
oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
Abschnitt 3Anerkennung von
außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
Abschnitt 4Erbringen von Dienstleistungen
Abschnitt 5VerordnungsermächtigungenAbschnitt 6Aufgaben und ZuständigkeitenAbschnitt 7Übergangsvorschriften, Bestandsschutz
zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung
| § 1 | Berufsbezeichnung, Berufsausübung |
| § 2 | Erteilung der Approbation |
| § 3 | Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung |
| § 4 | Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung |
| § 5 | Rücknahme, Widerruf und Ruhen |
| § 6 | Verzicht |
die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin
oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung
| § 7 | Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist |
| § 8 | Wissenschaftlicher Beirat |
| § 9 | Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums |
| § 10 | Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation |
außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen
| § 11 | Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten |
| § 12 | Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten |
| § 13 | Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen |
| § 14 | Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind |
| § 15 | Dienstleistungserbringung in Deutschland |
| § 16 | Rechte und Pflichten |
| § 17 | Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde |
| § 18 | Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde |
| § 19 | Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung |