Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 51 Durchführung

Stand: 01.11.2024

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/51#abs-1 (1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/51#abs-2 (2) An allen Stationen werden Schauspielpersonen eingesetzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/51#abs-3 (3) An jedem Parcours sollen zwei Prüfungskandidatinnen oder Prüfungskandidaten teilnehmen. An jeder Station wird eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat geprüft.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/51#abs-4 (4) An jeder Station beträgt die Prüfungszeit 30 Minuten. Die Zeit zum Wechsel von einer Station zur nächsten beträgt fünf Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/51#abs-5 (5) Vor Beginn der anwendungsorientierten Parcoursprüfung weist die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in einem Raum, der nicht einer der Stationen zugeteilt ist, in die Modalitäten der anwendungsorientierten Parcoursprüfung ein. Den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten ist eine angemessene Vorbereitungszeit auf die Prüfungsaufgaben beider Stationen zu gewähren.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/51#abs-6 (6) Mit Einwilligung aller während der Parcoursprüfung anwesenden Personen kann zu Schulungszwecken eine Videoaufzeichnung der einzelnen Stationen erfolgen.

§ 50 § 52