Gesetze / Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

PsychThApprO

§ 31 Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung

Stand: 01.09.2020

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/31#abs-1 (1) Bleibt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einem Teil der psychotherapeutischen Prüfung fern, ist § 30 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychThApprO/31#abs-2 (2) Bricht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat einen Teil der psychotherapeutischen Prüfung nach dessen Beginn ab, so gilt der Abbruch als Fernbleiben.

§ 30 § 32