Gesetze / Landesrecht Sachsen / Psychisch-Kranken-Hilfe-Einzugsgebietsverordnung
PsychKHEinzugsgebietsVO§ 1 Einzugsgebiete
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PsychKHEinzugsgebietsVO/1#abs-1 (1) Die Einzugsgebiete der Krankenhäuser gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes ergeben sich für die Versorgung
1. der Erwachsenen aus Anlage 1 und
2. der Kinder und Jugendlichen aus Anlage 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PsychKHEinzugsgebietsVO/1#abs-2 (2) Maßgebend sind der Name und der Gebietsstand der Gemeinden und Landkreise am 1. Januar 2024. Veränderungen im Bestand oder im Gebiet der Gemeinden lassen die durch diese Verordnung getroffenen Gebietsfestlegungen unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PsychKHEinzugsgebietsVO/1#abs-3 (3) In begründeten Einzelfällen kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden abweichende Regelungen treffen.